Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kauf- und Werkverträgen einschließlich Werklieferungsverträgen, (kurz -Vertragsgegenstand- genannt) der Firma Schmuck & Druck (nachfolgend Auftragnehmer) an Unternehmer im Sinne des BGB (nachfolgend Auftraggeber). Danach sind Unternehmer natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Sie gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sein denn, der Auftragnehmer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen des Auftragnehmers abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Die in den schriftlichen Auftragsbestätigungen fixierten Verkaufsbedingungen werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Für Lieferungen und Leistungen an Verbraucher i.S.d. BGB gelten diese Regelungen ebenfalls, sofern deren Gültigkeit für Verträge mit Verbrauchern ausdrücklich ausgenommen wurde.
II. Angebot und Vertragsabschluß
1. Der Vertrag kommt durch Bestellung des Auftraggebers und schriftliche Annahme seitens des Auftragnehmers zustande. Der Auftragnehmer kann das Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 2 Wochen annehmen. Die Annahme durch den Auftragnehmer erfolgt schriftlich mittels Auftragsbestätigung.
2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
3. Stornierungen von Aufträgen sind nur mit Zustimmung von des Auftragnehmers im Einzelfall zulässig. In diesem Falle kann vom Auftragnehmer entweder ein pauschalierter Schadenersatz von 25 % des Auftragswertes oder Schadenersatz in nachgewiesener Höhe geltend machen, wobei dem Auftraggeber der Nachweis verbleibt, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
4. Bei allen Individual-, Maß oder Sonderanfertigungen (3D-Dateien oder Wachsmodellen) sind die überlassenen Konstruktions- und Entwurfzeichnungen und Fotovorlagen seitens des Auftraggebers für Abmessung und Fertigung verbindlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, produktionstechnisch notwendige Anpassungen in der Fertigung vorzunehmen, wenn die Genehmigung einer Änderung die Umsetzung der 3D-Datei oder des Wachsmodelles unmöglich machen könnte. In diesem Fall wird eine Umsetzung erfolgen, die der ursprünglich gewählten am nächsten kommt.
III. Preise
1. Allen Preisangaben ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
2. Der Auftraggeber/Empfänger trägt sämtliche Kosten des Versandes, die Kosten werden in der Rechnung mit ausgewiesen. Alternativ ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder „unfrei“ zu liefern oder einen pauschalen Frachtsatz zu erheben.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Schablonen, Klischees oder sonstige Druckvorlagen oder Vorarbeiten sowie Datenübertragungen (z.B. per email), die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden gesondert berechnet. Der Auftraggeber hat keinen Herausgabeanspruch auf die gefertigten Vorlagen. Diese verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit die Vorlagen mit Rechten Dritter belastet sind.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Anderweitige Regelungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen und Rechte wegen Zahlungsverzuges.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4. Reisende, Vertreter oder sonstige im Außendienst tätige Personen sind zur Entgegennahme von Zahlungen, Schecks, Wechseln o.ä. ohne schriftliche Vollmacht des Auftragnehmers nicht ermächtigt.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftragnehmer zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine sind schriftlich anzugeben. Der Beginn der Lieferzeit setzt neben der Angabe auch die Abklärung aller technischen Fragen, bei 3D-Dateien oder Wachsmodellen die Übersendung der erforderlichen Unterlagen. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin erneut zu vereinbaren. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Der Auftraggeber kann nach Überschreitung eines Liefertermins den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne.
VI. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Ware wird, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, an die von dem Auftraggeber angegebene Adresse versandt. Der Auftraggeber/Empfänger trägt sämtliche Kosten des Versandes. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entweder „unfrei“ zu liefern oder einen pauschalen Frachtsatz zu erheben.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
4. Der Auftraggeber ist entsprechend § 377 HGB zur Prüfung des vom Auftragnehmer erbrachten Vertragsgegenstandes unverzüglich nach Lieferung/Leistungserbringung verpflichtet. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware und/ oder Leistung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs nach Abschnitt VIII. ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
5. Der mangelhafte Vertragsgegenstand ist in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten. Er darf insbesondere nicht ver-/bearbeitet werden.
6. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Möglichkeit geben, die Berechtigung einer Mängelrüge nachzuprüfen.
7. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
8. Verlangt der Auftragnehmer in diesem Fall Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Vertragspreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller Ansprüche von des Auftragnehmers aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Auftraggeber Eigentum Auftragnehmers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit der Warenlieferung z.B. durch Ergänzungslieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt.
2. Auf Verlangen des Auftraggebers ist Auftragnehmer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn und soweit der Auftraggeber sämtliche mit der Lieferung im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus im Falle der Übersicherung um mehr als 10% zur teilweisen Freigabe von Sicherheiten unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Warenlieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt der Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Lieferungen ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Andernfalls kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes derLiefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für dem Auftragnehmer.
5. Der mangelhafte Vertragsgegenstand ist in dem Zustand, in dem er sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, unverändert zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereit zu halten. Er darf insbesondere nicht ver-/bearbeitet werden.
6. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen der Waren, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftliche Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers hinzuweisen.
7. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer VII. vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
VIII. Gewährleistung
1. Im Falle der Mangelhaftigkeit des gelieferten Gegenstandes bestimmen sich die daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach den nachfolgenden Regeln.
2. Bei der Erstellung von 3D-Dateien oder Wachsmodellen ist dem Auftraggeber bewusst, dass es sich um eine Reproduktion auf Basis des überlassenen Datenmaterials (Fotos, Pläne) handelt. Fehlerhafte und unvollständige bzw. ungenaue Vorlagen können dazu führen, dass die Reproduktion ungenau wird und in Details nicht der Vorlage entspricht. Unterschiedliche Auffassungen zu Ästhetik und Formgebung bzw. Darstellung begründen keinen Mangel. Ein ästhetischer Wert wird nicht geschuldet. Ferner sind technisch bedingte Abweichungen aufgrund des Reproduktionsprozesses, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, möglich. Die Reproduktion erfolgt rein zu Anschauungs- und Dekorationsinteressen. Die Reproduktion haben nicht die Eigenschaften von industriefähigen Prototypen.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es sich nur um Wachsmodelle handelt, die die dem Werkstoff Wachs anhaftenden Eigenschaften aufweisen (leichtes Abbrechen kleiner Teile). Da dieses Material hitzeempfindlich ist, darf das Modell nicht in Verbindung mit Hitze gebracht werden. Bei Berührung mit Hitze sind Formveränderungen möglich. Materialbedingt sind Farbveränderungen bei längerer Sonneneinstrahlung möglich. Die fehlerhafte Behandlung der Wachsmodelle und darauf zurückzuführende Veränderungen stellen keinen Mangel dar.
3. Beim Verkauf von „Objekten“ (bewegliche und statische Objekte) des Auftragnehmers ist dem Auftraggeber bewusst, dass es sich um reine Kunstobjekte handelt. Sie erheben keinen Anspruch auf Funktionalität oder Zweckerfüllung. Die Objekte werden auf Basis eines Prototyps erstellt. Abweichungen in Form und Farbe sind materialbedingt möglich und stellen keinen Mangel dar. Abbildungen des Prototyps sind keine vertraglich vereinbarte Beschaffenhei
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes derLiefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für dem Auftragnehmer.
5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vertragspreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der Auftraggeber einen Fehler nicht angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen, der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat, die Lieferung unsachgemäß behandelt hat, die Waren in einer vom Auftragnehmer nicht genehmigten Weise verändert worden sind oder der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung und Pflege der Waren (z. B. Schutz vor Sonne und Feuchtigkeit, Fettung) nicht befolgt hat.
7. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach Abschnitt VI.
8. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9. Bei Druck- oder ähnlichen gestalteten Erzeugnissen geht die Gefahr etwaiger Fehler mit der Druckreifeerklärung/Herstellungsfreigabeerklärung des Auftraggebers auf diesen über. Dies gilt nicht für Fehler, die erst in den nach Abgabe der entsprechenden Erklärung ablaufenden Herstellungsvorgängen entstehen.
10. Vorgaben und Zulieferungen (auch Datenträger und Datenübertragungen) seitens des Auftraggebers oder eines von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten oder Vorgaben, die offensichtlich fehlerbehaftet sind. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen. Eine Datensicherung erfolgt beim Auftragnehmer nicht, der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, eine Kopie der Daten anzufertigen und vertraulich aufzubewahren.
11. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber durch den Auftragnehmer nicht.
12. Gebrauchte Vertragsgegenstände werden abweichend von den vorstehenden Bestimmungen unter Ausschluss jeder Gewährleistung für Sachmängel geliefert und veräußert.
13. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
IX. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn der Auftragnehmer, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung vorbehaltlich Ziffern 3. und 4. ausgeschlossen.
2. Ebenfalls vorbehaltlich Ziffern 3. und 4. ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos, Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtungen, deren Verletzung zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß §§ 280, 281, 283 oder 311a BGB führt.
4. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer oder dessen Mitarbeiter wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, übernommener Garantie, übernommenen Beschaffungsrisikos oder Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Produkthaftung
1. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber ausdrücklich daraufhin, dass es sich bei den Wachsmodellen und den Objekten nicht um Spielzeug handelt. Die Gegenstände sind außerhalb der Reichweite von Kindern aufzubewahren. Kleinteile können verschluckt oder eingeatmet werden. Von Wachsmodellen und Objekten können Teile abbrechen und ebenfalls verschluckt oder eingeatmet werden. Bei den verwendeten Wachsen handelt es sich um Wachse, die nicht zum Verzehr geeignet sind.
2. Sofern der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haften, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. Für einen Innenausgleich nach § 5 Satz 2 Produkthaftungsgesetz bleibt es bei den vorstehenden Regelungen.
XI. Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen; Ausschlussfrist
Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit dem Auftragnehmer Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle dem Auftragnehmer zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Im Falle des Vertrages mit einem Verbraucher verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
XII. Urheber- und Nutzungsrechte
1. Alle gestalterischen und inhaltlich konzeptionell erbrachten Arbeiten und Ideen bleiben alleiniges geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte liegen ausschließlich und zeitlich unbefristet bei dem Auftragnehmer. Jegliche Anwendung, die über den bloßen Besitz hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch den Auftragnehmer.
2. Sofern Grundlage der Lieferungen/Leistungen Druckvorlagen oder ähnliche Vorgaben des Auftraggebers sind, ist dieser für die Prüfung des Rechtes zur Benutzung und Vervielfältigung alleine verantwortlich. Werden durch die Lieferungen/Leistungen des Auftragnehmers Rechte Dritter - insbesondere Urheberrechte oder Marken- verletzt, haftet der Auftraggeber im Innenverhältnis zum Auftragnehmer allein. Er hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und den Auftragnehmer die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
XIII. Abbildungserlaubnis
1. Der Auftragnehmer kann auf allen Liefergegenständen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftrageber kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
2. Der Auftragnehmer darf zeitlich unbeschränkt zum Zwecke der Eigenwerbung in Printmedien, Prospekten, Internet oder vergleichbaren Medien Abbildungen oder Fotografien des von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber produzierten Produktes abbilden.
XIV. Datenschutz
Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darauf hingewiesen, dass seine Daten von dem Auftragnehmer gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.
XV. Nebenbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Werk des Auftragnehmers, hilfsweise die Versandstation. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Firmensitz des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber Verbraucher ist.
3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers in Idar-Oberstein.
4. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.
Niederbrombach, Stand Juli 2007
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